Die Regierung ruft für bestimmte Branchen des Bausektors den Krisenzustand aus

Auf Grundlage der Stellungnahme des Konjunkturausschusses vom 23. Januar 2024 hat die Regierung beschlossen, bestimmte Zweige des Bausektors für eine Dauer von sechs Monaten, von Februar bis Juli 2024, zur Krisenbranche zu erklären und auf konjunkturbedingte Kurzarbeit zurückzugreifen.

Europaweit wurde der Immobilienmarkt in der Tat stark von konjunkturellen Faktoren geprägt, und auch Luxemburg bildet hier keine Ausnahme. Nach der Covid-19-Krise trugen der Krieg in der Ukraine, die hohe Inflation (auch bei den im Baugewerbe benötigten Rohstoffen) und der anschließende Anstieg der Zinssätze zu einer erheblichen Verlangsamung der Bautätigkeit bei. Darüber hinaus befinden sich viele potenzielle Käufer nach wie vor in Wartestellung. Nach Angaben des Institut national de la statistique et des études économiques du Grand-Duché de Luxembourg, STATEC, ist die Zahl der Immobilientransaktionen für Wohnungen im Vergleich zum dritten Quartal 2022 um 38,2% gesunken. Auch der Verkauf von Häusern verzeichnete im 3. Quartal 2023 einen starken Rückgang der Aktivität in Höhe von 47,3% im Vergleich zum selben Quartal des Jahres 2022. Die Aktivität auf dem Markt für den Verkauf von Bauland verzeichnet einen Rückgang um 56,4% im Vergleich zum 3. Quartal 2022.

Dieser Rückgang der Nachfrage auf dem Immobilienmarkt hat unweigerlich negative Auswirkungen auf die Bauwirtschaft. Die Konjunkturindikatoren für diese Branche zeigen eine deutliche Verschlechterung, wobei die Lage im Baugewerbe besonders rückläufig ist. Die Bruttowertschöpfung (BWS) des Bauvolumens ist im 1. Halbjahr 2023 im Jahresvergleich um 6% gesunken. Darüber hinaus ist anzumerken, dass sich die Beschäftigung im Baugewerbe seit Anfang 2023 erheblich verlangsamt hat und im dritten Quartal nahezu stagnierte. Im Oktober 2023 ging die Beschäftigung im Jahresvergleich um 2,7% zurück, noch stärker als während der Finanzkrise im Jahr 2009. Zu diesem Einbruch tragen vor allem die Unternehmensdienstleistungen und das Baugewerbe bei.

Aus allen oben genannten Gründen wurde beschlossen, konjunkturbedingte Kurzarbeit einzuführen und einen Teil des Sektors zur Krise zu erklären.

Der Minister für Wirtschaft, KMU, Energie und Tourismus, Lex Delles, betonte in diesem Zusammenhang: "Die Regierung hat beschlossen, konjunkturbedingte Kurzarbeit einzuführen, um dem Bausektor zu helfen, diese schwierige Zeit zu überwinden. Diese Maßnahme wird auch sicherstellen, dass der Bausektor über die notwendigen Arbeitskräfte verfügt, um bei einer wirtschaftlichen Erholung wichtige Projekte im Wohnungsbau durchführen zu können".

Der Minister für Arbeit, Georges Mischo, betonte, dass "es von größter Bedeutung ist, die Arbeitsplätze in diesem Sektor zu erhalten. Wir müssen alles tun, um die von der aktuellen Situation betroffenen Arbeitnehmer zu unterstützen. Der Sektor ist für den Luxemburger Arbeitsmarkt von entscheidender Bedeutung und die Unternehmen des Sektors werden diese Arbeitnehmer brauchen, sobald der Aufschwung einsetzt."

Die Kurzarbeitsregelung gilt nur für Unternehmen in den Zweigen des Baugewerbes, die von der Regierung zur Krisenbranche erklärt wurden:

  • Bau von Wohn- und Nichtwohngebäuden (NACE-Code 41.200)
  • Abbrucharbeiten und vorbereitende Baustellenarbeiten (NACE-Code 43.1)

Weitere Informationen über die statistische Systematik der Wirtschaftszweige sowie eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Wirtschaftszweige finden Sie unter https://statistiques.public.lu/dam-assets/catalogue-publications/nace/nace-2.pdf.

Um konjunkturbedingte Kurzarbeit beantragen zu können, müssen Unternehmen aus den Bereichen des Baugewerbes, die von der Regierung zur Krise erklärt wurden, in Luxemburg niedergelassen sein, über eine von der zuständigen Behörde erteilte Niederlassungsgenehmigung verfügen, sich nicht in strukturellen Schwierigkeiten befinden und sich verpflichten, keine Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen Gründen zu entlassen.

Die Anträge auf Kurzarbeit müssen spätestens am 12. Tag des Monats zugesandt werden, der dem Zeitraum vorangeht, für den Kurzarbeit beantragt wird (z. B. spätestens am 12. März 2024 bei einem Antrag auf Kurzarbeit für April 2024).

Anträge auf Kurzarbeit, die sich auf den Monat Februar 2024 beziehen, können ausnahmsweise vom 1. bis einschließlich 12. Februar eingereicht werden. Wenn ein Unternehmen Kurzarbeit für die Monate Februar und März 2024 beantragen möchte, muss es zwingend zwei Anträge auf Kurzarbeit für die jeweiligen Monate stellen.

Es ist zu beachten, dass der Zugang zu Kurzarbeit pro Unternehmen auf 20% der Gesamtarbeitsstunden, die normalerweise auf Baustellen geleistet werden (Arbeit überwiegend manueller Natur), begrenzt ist. Entsprechend der Zuweisung verteilt der Arbeitgeber die arbeitsfreien Stunden auf seine Arbeitnehmer mit überwiegend manuellen Tätigkeiten.

Weitere Informationen zur Kurzarbeit und zum Vorgehen finden Unternehmen unter https://guichet.public.lu/fr/entreprises/sauvegarde-faillite/sauvegarde-emploi/chomage-partiel-technique/conjoncturel-construction.html

Pressemitteilung vom Ministerium für Wirtschaft und vom Ministerium für Arbeit 

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