Urheberrechte und verwandte Schutzrechte

Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt Originalwerke und verleiht ihren Schöpfern gesetzliche Rechte. Das bedeutet, dass alle materialisierten und originalen Werke wie Gemälde, Fotos, Zeichnungen, Literatur, Filme, Texte, Musiknoten, Elemente von Websites, Schulbücher, Software, architektonische Gebäude oder jede andere Art von originalen Werken durch das Urheberrecht geschützt werden können.

Das Urheberrecht schützt keine Ideen, Arbeitsweisen, Konzepte oder Informationen als solche.

Schutz durch das Urheberrecht bedeutet, dass jede Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe eines Werkes zwingend der schriftlichen Genehmigung des Urhebers oder Rechteinhabers bedarf. Gibt es mehrere Urheber oder Rechteinhaber, muss vorab von allen Urhebern oder Rechteinhabern eine schriftliche Genehmigung eingeholt werden.

Für den Schutz durch das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte ist kein formelles Eintragungsverfahren erforderlich. Das Urheberrecht entsteht durch die bloße Tatsache, dass ein Werk geschaffen wurde. Die Schöpfer erwerben damit automatisch Rechte an ihren Werken, die es ihnen ermöglichen, die weitere Nutzung durch Dritte zu kontrollieren.

Der Schutz besteht zu Lebzeiten des Urhebers und für einen Zeitraum von 70 Jahren nach seinem Tod zugunsten seiner Erben bzw. Rechteinhaber.

Verwandte Schutzrechte

Die verwandten Schutzrechte ähneln dem Urheberrecht bezüglich der Rechte, die sie gewähren. Ihr Ziel ist es, den künstlerischen oder finanziellen Beitrag zu schützen, der in das literarische und künstlerische Schaffen investiert wurde. In Luxemburg werden verwandte Schutzrechte den Herstellern von Tonträgern, Filmproduzenten, ausübenden Künstlern, Rundfunkveranstaltern und Presseverlegern für ihre Online-Veröffentlichungen gewährt.

Ein Schutz durch verwandte Schutzrechte bedeutet, dass jede Aufzeichnung, Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe eines Werkes zwingend der vorherigen Einholung einer Genehmigung beim Rechteinhaber bedarf.

Dem Inhaber eines verwandten Schutzrechts wird ein ausschließliches Recht zuerkannt, die Aufzeichnung, öffentliche Wiedergabe und direkte oder indirekte Vervielfältigung seiner Leistungen zu genehmigen. Daher muss vor jeder Nutzung einer durch ein verwandtes Schutzrecht geschützten Leistung eine Genehmigung vom Rechteinhaber eingeholt werden. Gibt es mehrere Rechteinhaber, muss vorab von allen Rechteinhabern eine Genehmigung eingeholt werden.

Genau wie beim Urheberrecht ist für den Schutz durch verwandte Schutzrechte kein formelles Eintragungsverfahren erforderlich. Die verwandten Schutzrechte entstehen automatisch durch die Aufführung, Aufzeichnung oder Produktion der Leistung.

Die Schutzdauer bei verwandten Schutzrechten variiert je nach geltend gemachtem Recht. 

Ausnahmen vom Urheberrecht und verwandten Schutzrechten

In einigen Fällen befreit das Gesetz die Nutzer davon, bei den Rechteinhabern eine Genehmigung für die Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe geschützter Werke einzuholen.

Ausnahmen und Beschränkungen stellen somit Situationen dar, in denen die Vervielfältigung und/oder öffentliche Wiedergabe eines Werkes zulässig ist, ohne dass zuvor die Zustimmung des Autors oder der Inhaber der Rechte an diesem Werk eingeholt werden muss.

Diese Ausnahmen und Beschränkungen sind in den nationalen Gesetzen erschöpfend aufgeführt. Jede Ausnahme oder Beschränkung betreffend das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte ist nur unter bestimmten Bedingungen anwendbar. Es muss geprüft werden, ob diese Bedingungen erfüllt sind, wenn man sich auf die Anwendung einer Ausnahme oder Beschränkung betreffend das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte berufen will. Ist eine der Bedingungen nicht erfüllt, stellt die Nutzung des Werks ohne vorherige Genehmigung eine Verletzung des Urheberrechts oder der verwandten Schutzrechte dar.

Nachweis für ein bestimmtes Datum

Der Nachweis für das Schöpfungsdatum kann mit allen Mitteln erbracht werden.

In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, bestimmte Formalitäten zu erledigen, mit denen die Schöpfer nachweisen können, wann das Werk oder jede Art von Inhalt geschaffen wurde.

Die Benelux-Behörde für geistiges Eigentum (BOIP) bietet zu diesem Zweck eine Lösung namens i-DEPOT an. Mit einem i-DEPOT kann nachgewiesen werden, dass ein Werk oder ein Inhalt zu einem bestimmten Zeitpunkt existierte. Ein i-DEPOT ist ein von der BOIP erbrachter Nachweis, dass ein Werk, Dokument oder jede andere Art von Inhalt zum Zeitpunkt des Eingangs existierte. Die Dokumente werden von der Behörde für 5 oder 10 Jahre aufbewahrt, je nachdem, welchen Zeitraum der Anmelder gewählt hat (die Aufbewahrungsfrist kann um weitere fünf Jahre verlängert werden).

Für die Erteilung von Lizenzen zuständige Stellen in Luxemburg

In Luxemburg gibt es Organisationen, die das Urheberrecht gemeinsam verwalten und im Namen des Urhebers oder Rechteinhabers gegen Gebühr Lizenzen vergeben: