Produkt- und Dienstleistungsmarken

Jedes Zeichen, anhand dessen die Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens unterschieden werden können, kann als Marke eingetragen werden. Eine Marke kann somit aus einem einzelnen Zeichen oder einer Kombination von Zeichen, Buchstaben, Wörtern (einschließlich Slogans) oder Zahlen bestehen. Die Marke kann auch aus Zeichnungen, Symbolen, dreidimensionalen Zeichen wie der Form oder der Verpackung des Produkts, akustischen Zeichen wie musikalischen oder stimmlichen Lauten oder aber Farben bestehen.

In aller Regel wird eine Marke für einen Zeitraum von 10 Jahren, der unbegrenzt verlängert werden kann, für eine bestimmte Klasse von Erzeugnissen oder Dienstleistungen eingetragen.

Ideen, Konzepte und Gerüche können nicht als Marke angemeldet werden. Für Handelsnamen und Werbeslogans ist dies jedoch unter gewissen Bedingungen möglich.

Die Anmeldung einer Marke ergänzend zur bereits erfolgten Patentierung eines Produkts oder Eintragung eines Geschmacksmusters kann den Marktwert eines Unternehmens bzw. seine visuelle Identität bei Ablauf des Patents bzw. des Schutzes für das gewerbliche Geschmacksmuster in erheblicher Weise steigern.

Verfügbarkeit der Marke

Die Eintragung einer Marke verleiht satzungsmäßige Rechte, mit denen unter bestimmten Bedingungen verhindert werden kann, dass andere die Marke ohne vorherige Genehmigung des Eigentümers benutzen, wodurch eine Markenverletzung verhindert wird. Jeder kann eine Marke anmelden: eine Privatperson, ein Selbstständiger, eine Aktiengesellschaft oder eine andere juristische Person. Es ist möglich, eine Online-Recherche durchzuführen, um zu prüfen, ob eine Marke in den folgenden Registern eingetragen ist:

Wie erhält man den Schutz?

Innerhalb der Benelux-Staaten gibt es keine nationale Anmeldung mehr, der Schutz erstreckt sich von Amts wegen auf die Gebiete der 3 Länder. Das Recht auf die Benelux-Marke wird durch die erste Anmeldung bei der Benelux-Behörde für geistiges Eigentum erworben.

Wenn sich die Geschäftstätigkeiten auf das europäische Gebiet erstrecken, ist es für den Betreffenden von Vorteil, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) einen Antrag auf Eintragung einer EU-Marke zu stellen. EU-Marken sind rechtlich durchsetzbar und genießen einen einheitlichen Schutz in der gesamten Europäischen Union.

Wenn ein Unternehmen eine Marke besitzt und internationalen Schutz anstrebt, kann diese Marke nach dem Madrider Abkommen und dem Madrider Protokoll über die internationale Registrierung von Marken in allen Vertragsstaaten geschützt werden, indem nur ein Antrag bei einem Amt in einer Sprache eingereicht und nur eine Reihe von Gebühren in einer Währung (Schweizer Franken) entrichtet werden muss. Eine internationale Eintragung hat in den benannten Ländern dieselbe Wirkung wie ein nationales Verfahren, das in jedem Staat einzeln eingeleitet wird. Um die Eintragung einer internationalen Marke zu beantragen, muss man bereits Inhaber der Marke sein oder zumindest auf nationaler Ebene denselben Antrag gestellt haben.